Zum Inhalt springen
🧾 KassenFlow
Kassengeräte Jetzt bestellen →

Stand 30.09.2026 · Fassung 5678b8d505b3

Allgemeine Geschäftsbedingungen — KassenFlow Software-Überlassung (SaaS)

Gültig für Unternehmer (§ 14 BGB); Vertragssprache Deutsch

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsschluss

(1) Diese AGB gelten für die Überlassung der Kassensoftware „KassenFlow" als Dienst (Software as a Service) durch App-Emporium · Ramon Perschk, Arndtstraße 3, 90419 Nürnberg („Anbieter") an Unternehmer („Kunde"). Entgegenstehende Bedingungen des Kunden gelten nicht.

(2) Der Vertrag kommt durch Annahme der Bestellung durch den Anbieter (Freischaltung der Instanz) zustande. Bestandteil des Vertrags ist der Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.

§ 2 Leistungsbeschreibung

(1) Der Anbieter stellt dem Kunden eine eigene KassenFlow-Instanz auf Servern in Deutschland zur Verfügung: Kassenfunktion (Bonieren, Zahlung, Storno als Gegenbuchung, Tagesabschluss), Tischsystem bzw. Salonfunktionen je Betriebsart, Gastseite (QR-Bestellung), Reservierung, Kassenbuch, Berichte, DSFinV-K- und DATEV-Exporte, Belegversand per E-Mail, Endgeräte-Verwaltung, Benutzer- und Rollenverwaltung, Assistent (optional), Updates und Sicherungen.

(2) Die Anbindung an eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (Cloud-TSE) ist Bestandteil der Software; die jährliche TSE-Gebühr nach § 3 Abs. 1a ist gesondert zu zahlen; die TSE-Einheit wird je Kunde bereitgestellt und dem Kunden zugeordnet. Kartenzahlung erfolgt über Zahlungsdienstleister, mit denen der Kunde eigene Verträge schließt.

(3) Nicht geschuldet sind: Hardware, Internetanbindung, Drucker, die steuerliche Beratung sowie Leistungen, die die Software für den Kunden lediglich unterstützt (Kassenmeldung, Tagesabschluss, Aufbewahrung — siehe § 6).

§ 3 Preise, Zahlung

(1) Das Entgelt beträgt monatlich 29 € für das erste Endgerät und 14 € für jedes weitere Endgerät des Kunden, jeweils netto zuzüglich Umsatzsteuer. Maßgeblich ist die Zahl der zum Abrechnungszeitpunkt aktivierten Endgeräte des Kunden, mindestens eines.

(1a) Nicht im Entgelt enthalten ist die Gebühr für die technische Sicherheitseinrichtung (zertifizierte Cloud-TSE). Sie beträgt jährlich 70,00 € netto zuzüglich Umsatzsteuer je Betrieb. Sie ist mit der ersten Bestellung fällig und danach jährlich zum Jahrestag der Aktivierung der TSE; sie wird nicht monatlich berechnet. Eine Verlängerung der TSE-Einheit nach einer Kündigung erfolgt nicht; die Aufbewahrungspflicht (§ 147 AO) bleibt davon unberührt. Nicht enthalten sind Endgeräte, Drucker und der Internetzugang — diese stellt der Kunde (vgl. § 2 Abs. 3).

(2) Die Abrechnung erfolgt monatlich im Voraus über den Zahlungsdienstleister des Anbieters (Stripe) per Lastschrift oder Karte. Rechnungen werden elektronisch bereitgestellt.

(3) Bei Zahlungsrückstand von mehr als 14 Tagen nach Fälligkeit darf der Anbieter den Zugang zur Instanz nach Ankündigung sperren; die Sperre hebt die Aufzeichnungspflichten des Kunden nicht auf, der Anbieter weist vor der Sperre darauf hin. Bereits erfasste Daten bleiben erhalten und werden nach § 8 bereitgestellt.

(4) Preisanpassungen kündigt der Anbieter mindestens sechs Wochen vor ihrem Wirksamwerden in Textform an. Der Kunde hat in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens.

(5) Vor Abschluss eines entgeltlichen Vertrags kann der Kunde die Software auf derselben Instanz in einem Testzeitraum von 14 Kalendertagen ab der ausdrücklichen Bestätigung des Testzeitraums kostenlos erproben. Während des Testzeitraums läuft die Instanz ausschließlich im Trainingsmodus: sämtliche Buchungen werden als Trainingsvorgänge gekennzeichnet (ohne TSE-Signatur), es wird keine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) angebunden, und über die Instanz dürfen keine echten Geschäftsvorfälle (Verkäufe) abgewickelt werden. Ein Vertrag im Sinne dieser AGB kommt während des Testzeitraums noch nicht zustande; er entsteht erst mit dem Abschluss des Abos nach § 1 Abs. 2. Wird innerhalb des Testzeitraums kein Abo abgeschlossen, wird die Instanz nach dessen Ende stillgelegt; die währenddessen erfassten Trainingsdaten werden 30 Tage nach Ende des Testzeitraums gelöscht. Schließt der Kunde innerhalb des Testzeitraums ein Abo ab, geht dieselbe Instanz unmittelbar in den Echtbetrieb über; sämtliche Trainingsdaten (Belegnummernkreis, Kassenbuch, Trainingsbuchungen) werden dabei auf einen Nullstand zurückgesetzt, bevor der erste echte Geschäftsvorfall erfasst wird.

(6) Anstelle des Abos nach Abs. 1 kann der Kunde die Software auf einer eigens dafür bereitgestellten Instanz kurzzeitig mieten, für 1 bis 29 Tage zu je 24 Stunden ab dem vom Kunden gewählten Mietbeginn, zuzüglich einer Karenz von 2 Stunden (ab dem 30. Tag gilt ausschließlich das Abo nach Abs. 1). Der Mietbeginn ist vom Kunden frei wählbar — sofort nach Zahlungseingang oder zu einem selbst bestimmten Zeitpunkt. Das Mietverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Mietdauer, ohne dass es hierfür einer Kündigung durch eine der Parteien bedarf. Das Entgelt je Gerät beträgt 10,00 € je volle Woche (7 × 24 Stunden); für den verbleibenden Zeitraum 5,00 € je 24-Stunden-Block, zusammen höchstens 10,00 €; jeweils netto zuzüglich Umsatzsteuer. Zusätzlich fällt einmalig je Mietvorgang, unabhängig von der Anzahl der gemieteten Geräte, eine Gebühr von 70,00 € für die technische Sicherheitseinrichtung an. Das Mietentgelt sowie die Gebühr für die technische Sicherheitseinrichtung sind bei Buchung im Voraus fällig und werden über den vom Anbieter eingesetzten Zahlungsdienstleister eingezogen; die Freischaltung der Instanz erfolgt nach Zahlungseingang. Zwischen Freischaltung und Mietbeginn kann der Kunde die Instanz bereits vorbereiten (Artikel- und Stammdaten, Geräte, Mitarbeiter einrichten) und im Trainingsmodus üben; echte Buchungen sind erst ab dem Mietbeginn möglich. In der Miete enthalten ist die Einrichtung der Endgeräte entsprechend § 5 Abs. 4 (a); nicht enthalten ist das Einprogrammieren des Artikel-/Leistungskatalogs (§ 5 Abs. 4 (b)) — dieses vergütet der Kunde, sofern gewünscht, nach Aufwand. Mieter im Sinne des § 146a Abs. 4 AO ist der Kunde; ihm obliegt die Mitteilung des Aufzeichnungssystems an sein Finanzamt sowie, mit Ende der Mietdauer, ebenfalls die Mitteilung der Außerbetriebnahme (§ 6); der Anbieter stellt ihm hierfür die erforderlichen Angaben bereit. Als Datum der Anschaffung gilt hierbei der Beginn der Zurverfügungstellung; der Anbieter teilt dem Kunden das hierfür maßgebliche Datum mit. Der Anbieter stellt dem Kunden mit Ende der Mietdauer, VOR der Außerbetriebnahme der Instanz, den abschließenden Tagesabschluss sowie die Exporte (DSFinV-K, TSE-Export) über einen Download-Link bereit; für die Dauer der Abrufbarkeit dieses Links und den weiteren Umgang mit Instanz und Daten gilt § 8 entsprechend.

§ 4 Laufzeit, Kündigung

(1) Der Vertrag kommt nach § 1 Abs. 2 zustande. Mindestlaufzeit und Abrechnung werden ab dem Tag der Bestellung berechnet, auch wenn die Instanz erst danach bereitgestellt wird. Die Mindestlaufzeit beträgt drei Monate. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit kann der Vertrag von beiden Parteien monatlich zum Monatsende gekündigt werden. Kündigungen bedürfen der Textform.

(2) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt, insbesondere bei Zahlungsverzug von mehr als zwei Monatsentgelten oder bei Verstößen gegen § 6.

§ 5 Verfügbarkeit, Wartung, Support

(1) Der Anbieter strebt eine Verfügbarkeit der Instanz von 99,5 % im Monatsmittel an, gemessen am Health-Endpunkt der Instanz; ausgenommen sind angekündigte Wartungsfenster (02:00–05:00 Uhr, Ankündigung mindestens 48 Stunden vorher per E-Mail) und Umstände außerhalb des Einflussbereichs des Anbieters (Internetanbindung des Kunden, höhere Gewalt, Ausfall des TSE-Anbieters). Eine Garantie im Rechtssinne ist damit nicht verbunden.

(2) Bei Ausfall der Verbindung oder der TSE arbeitet die Software nach den gesetzlichen Vorgaben (Kennzeichnung der Belege, Nachsignatur, Ausfallprotokoll); Offline-Buchungen ohne Aufzeichnung sind technisch ausgeschlossen.

(3) Support per E-Mail an support@app-emporium.com; eine bestimmte Reaktionszeit wird nicht zugesagt. Fernwartung nur nach befristeter Freigabe durch den Kunden im System.

(4) Im Entgelt enthalten und nicht gesondert berechnet sind (a) die Einrichtung der Endgeräte — Anmeldung, Aktivierung und Grundkonfiguration der vom Kunden gestellten Endgeräte in der Instanz; sie erfolgt aus der Ferne in der Instanz — und (b) das erstmalige Einprogrammieren des Artikel- und Leistungskatalogs in die Instanz (Gastronomie: Speisekarte; Salon: Leistungskatalog). Nach Aufwand vergütet der Kunde jede weitere Umprogrammierung des Katalogs, die Aufbereitung unstrukturierter oder unvollständiger Altdaten und die Konvertierung von Exporten fremder Kassensysteme. Aufbau, Verkabelung, Netzwerk, Druckeranschluss und die Inbetriebnahme der Geräte vor Ort sind Sache des Kunden (§ 2 Abs. 3, § 3 Abs. 1a). Eine gesonderte Einrichtungsgebühr fällt nicht an.

§ 6 Mitwirkungs- und Betreiberpflichten des Kunden

Der Kunde ist Betreiber des elektronischen Aufzeichnungssystems im Sinne der Abgabenordnung. Ihm obliegen insbesondere:

  • die Mitteilung des Aufzeichnungssystems an das Finanzamt (§ 146a Abs. 4 AO; die Software unterstützt die Meldung, die Pflicht bleibt beim Kunden);
  • die tägliche Durchführung des Tagesabschlusses (Z-Bericht) und die Kassenführung nach den GoBD, einschließlich Kassensturzfähigkeit;
  • die Aufbewahrung der Aufzeichnungen und Exporte über 10 Jahre (§ 147 AO); die Software stellt die Exporte bereit, die Aufbewahrung über das Vertragsende hinaus ist Sache des Kunden (siehe § 8);
  • die Führung der Anwender-Verfahrensdokumentation (Vorlage wird bereitgestellt) und das Bereithalten der Kassennachschau-Unterlagen;
  • die Verwaltung seiner Benutzer, PINs und Endgeräte, die Sperrung ausgeschiedener Mitarbeiter und der Schutz der Zugangsdaten;
  • die Erfüllung seiner eigenen Datenschutzpflichten gegenüber Gästen und Beschäftigten (Informationspflichten, Rechtsgrundlagen, Löschkonzept); der Anbieter stellt hierfür Textbausteine bereit;
  • die Nutzung der Software nur für den eigenen Betrieb und im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften; keine Manipulation, kein Reverse Engineering, keine Weitergabe an Dritte.

§ 7 Nutzungsrechte

Der Kunde erhält für die Vertragslaufzeit das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht, die Software über die bereitgestellte Instanz für seinen Betrieb zu nutzen. Alle weiteren Rechte verbleiben beim Anbieter.

§ 8 Daten bei Vertragsende

(1) Der Kunde kann seine Daten jederzeit über die Exportfunktionen sichern. Nach Vertragsende stellt der Anbieter innerhalb von 30 Tagen einen vollständigen Export (DSFinV-K und Datenbank) bereit.

(2) Nach Vertragsende stellt der Anbieter dem Kunden innerhalb von 30 Tagen einen Export zum Download bereit (Link). Danach löscht der Anbieter die Instanz. Aufzeichnungen und Sicherungen, die der Anbieter revisionssicher (unveränderbar) ablegt, bleiben bis zum Ablauf ihrer Aufbewahrungsfrist gesperrt gespeichert und werden danach gelöscht. Die Aufbewahrung nach § 147 AO obliegt dem Kunden.

§ 9 Gewährleistung, Haftung

(1) Die Software ist darauf ausgelegt, bei vertragsgemäßer Nutzung die Anforderungen der KassenSichV und der DSFinV-K in der jeweils geltenden Fassung zu erfüllen; die TSE-Anbindung erfolgt über eine zertifizierte Einrichtung. Eine Garantie im Rechtssinne wird nicht übernommen. Steuerliche Ergebnisse hängen von der Nutzung durch den Kunden ab; eine steuerliche Beratung ist nicht geschuldet.

(2) Der Anbieter haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie. Die Haftung nach Art. 82 DSGVO bleibt unberührt.

(3) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, also Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (insbesondere die Bereitstellung der Instanz und die ordnungsgemäße Aufzeichnung der Geschäftsvorfälle); die Haftung ist auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(4) Die Haftung nach Absatz 3 ist begrenzt auf höchstens das 12-fache des zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses geschuldeten Monatsentgelts je Schadensfall; bei einer Miete nach § 3 Abs. 6 höchstens das 12-fache des Gesamtentgelts dieser Miete einschließlich der Gebühr für die technische Sicherheitseinrichtung.

(5) Mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn ersetzt der Anbieter bei leichter Fahrlässigkeit nur, soweit sie vertragstypisch und vorhersehbar sind.

(6) Ansprüche wegen leicht fahrlässiger Pflichtverletzung verjähren in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; dies gilt nicht für die Fälle des Absatzes (2).

(7) Die Pflichten des Kunden nach § 6 (insbesondere Kassenführung, Mitteilung nach § 146a Abs. 4 AO, Aufbewahrung nach § 147 AO) verbleiben beim Kunden; der Anbieter übernimmt sie nicht.

(8) Der Kunde ist für die Sicherung seiner Exporte mitverantwortlich; bei Datenverlust haftet der Anbieter, unbeschadet des Absatzes (2), nur für den Wiederherstellungsaufwand, der bei ordnungsgemäßer Sicherung nach § 6 und § 8 Abs. 1 entstanden wäre.

(9) Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters auf Schadensersatz für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB), ist ausgeschlossen. Die Haftung für Verschulden nach den Absätzen (2) bis (6) bleibt unberührt.

§ 10 Datenschutz

Die Parteien schließen den Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO (Anlage). Der Kunde bleibt Verantwortlicher für die Daten seiner Gäste und Beschäftigten.

§ 11 Schlussbestimmungen

Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Nürnberg, sofern der Kunde Kaufmann ist.

Stand: 30.09.2026

← zur Startseite

🧾 KassenFlow

© 2026 App-Emporium · Made in Germany 🇩🇪

Impressum Datenschutz Kassengeräte AGB AGB Gerätekauf Kontakt